top of page

Das sind wir

Über uns

Das ist deine Über-uns-Seite. Es ist der ideale Ort, um mehr Informationen über dich und deine Website hinzuzufügen. Doppelklicke auf das Textfeld und passe den Inhalt an. Denke an alle Informationen, die für deine Besucher relevant sein könnten.

Allgemeine Einkaufsbestimmungen 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der FMCG Trading

 

§ 1 - Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

  2. Teilt unser Vertragspartner eigene abweichende Bedingungen mit, so wird diesen hiermit widersprochen. Verträge kommen nur zu unseren eigenen Bedingungen zustande. Fremde Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen werden nicht anerkannt und verpflichten FMCG Trading nicht.

  3. Für alle mit FMCG Trading geschlossenen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel.

  4. Unsere Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

 

§ 2 - Vertragsschluss

 

  1. An eine Bestellung, die von FMCG Trading ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde, halten wir uns sieben Kalendertage nach dem Datum der Bestellung gebunden, wenn nicht in der Bestellung ausdrücklich eine andere Frist genannt ist.

  2. Sofern FMCG Trading vom Lieferanten auf unsere Bestellanfrage ein Angebot unterbreitet wird, kommt ein Vertrag erst durch unsere schriftliche Annahme des Angebotes zustande.

  3. Die Bestellanfragen sind unverbindlich und stellen lediglich eine invitatio ad offerendum, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer, dar. Etwas anderes gilt nur, wenn mit dem Auftragnehmer ein Rahmenvertrag geschlossen ist oder die Bestellung von FMCG Trading ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.

  4. Bestellungen, Abschlüsse oder Lieferabrufe innerhalb eines Rahmenvertrages sind verbindlich. FMCG Trading verzichten insoweit auf eine ausdrückliche Annahme unseres Angebots (§ 151 BGB). Ein Vertrag über die konkrete Bestellung bzw. den konkreten Lieferabruf kommt zustande, wenn der Lieferant nicht binnen drei Werktagen ausdrücklich widerspricht.

  5. Der Erfüllung der FMCG Trading geschuldeten Leistungen durch Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

  6. Insbesondere sind FMCG Trading dazu berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 2 Wochen beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb der Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird FMCG Trading die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zugang unserer Mitteilung gem. Satz 1 schriftlich anzeigen.

  7. Eine Änderung oder Stornierung des gemäß unserer Kaufbestätigung geschlossenen Vertrages gilt als angenommen, wenn der andere Teil nicht unverzüglich widerspricht.

 

§ 3 - Preise, Rechnungsangaben, Zahlungsbedingungen

 

  1. Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen FMCG Trading ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von vierzehn Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

  2. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Nummer der Bestellanfrage, die Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch FMCG Trading verzögern, verlängern sich die in Absatz 3.1 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

  3. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

  4. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und die Mehrwertsteuer ist eingeschlossen.

  5. Preisänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 4 - Lieferung und Lieferverzug

 

  1. Gerät der Auftragnehmer in Lieferverzug, so stehen FMCG Trading die gesetzlichen Ansprüche, einschließlich eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, zu. Wir sind berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Netto-Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Auftragnehmer weist einen geringeren bzw. den Nichteintritt eines Schadens oder wir weisen einen höheren Schaden nach.

  2. Vereinbarte Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Bei Überschreitung von vereinbarten Lieferterminen kommt der Auftragnehmer nach Ablauf von weiteren zwei Kalendertagen ohne Mahnung in Verzug.

  3. Bei Fixterminen tritt Verzug unmittelbar nach Überschreiten des vereinbarten letzten Liefertages ein.

  4. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind nur zulässig, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

§ 5 - Versand

 

  1. Der Auftragnehmer sichert zu, alle Lieferungen und Teillieferungen in der Qualität und Zusammensetzung zu liefern, die von FMCG Trading gefordert und vereinbart worden ist. Dies gilt auch für eine von ihm eingereichte Probe. Er sichert FMCG Trading zu, dass alle Lieferungen und Teillieferungen die Eigenschaft der Probe haben.

  2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß „Delivered Duty Paid“ (DDP) an den von FMCG Trading angegebenen Ort geliefert. Für die Bedeutung dieser Lieferbedingungen sind die Incoterms, publiziert von der Internationalen Handelskammer, ICC, entscheidend, die zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten. Wenn der Auftragnehmer eine Transportversicherung eingedeckt hat, tritt er FMCG Trading gleichzeitig schon jetzt alle Entschädigungsansprüche zur Sicherheit ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.

  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FMCG Trading unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

 

§ 6 - Gewährleistung des Auftragnehmers

 

  1. Der Auftragnehmer unterzieht die zu liefernde Ware einer dokumentierten Warenausgangskontrolle, deren Umfang den Anforderungen einer Wareneingangskontrolle entspricht, wie sie der Auftragnehmer berechtigterweise von FMCG Trading erwarten darf.

  2. Im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme bezieht FMCG Trading die Waren von Fachbetrieben, die die erforderliche fachspezifische Kompetenz für die von ihnen hergestellten oder gelieferten Produkte aufweisen. Der Auftragnehmer ist deshalb verpflichtet und garantiert hiermit, die erforderlichen produktspezifischen Untersuchungen auf Einhaltung aller lebensmittel- und kosmetikrechtlichen Bestimmungen durchzuführen (siehe hierzu 6.3).

  3. Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferte Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, insbesondere die in unserer Kauf- bzw. Auftragsbestätigung aufgeführten Eigenschaften hat sowie zu dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck in jeder Hinsicht geeignet ist. Der Verkäufer garantiert ferner, dass die von ihm gelieferte Ware in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Spezifikation den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen entspricht. Insbesondere garantiert der Auftragnehmer die Einhaltung der Vorschriften des Deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzes einschließlich der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie der Kosmetikverordnung, aller einschlägigen Nebengesetze und Verordnungen, der europäischen lebensmittel- und kosmetikrechtlichen Bestimmungen sowie der nationalen oder internationalen fachspezifischen Richtlinien und Vorschriften über Spirituosen, Wein oder sonstige Getränke. Der Auftragnehmer garantiert auch, dass er die Regeln des Hazard Analysis and Critical Control Points Konzeptes und die Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuchs einhält. Vorstehende Bestimmungen gelten insbesondere auch für die Einhaltung der Vorschriften über Kontaminanten oder verbotene Stoffe.

  4. Mängel der Lieferung sind von FMCG Trading unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

  5. Wird die Ware von FMCG Trading an einen Dritten umgeleitet oder weiterversandt, genügen wir unserer Rügepflicht, sofern der Dritte die Ware FMCG Trading gegenüber unverzüglich rügt und wir diese Rüge sofort an den Auftragnehmer weiterleiten.

  6. Wenn bei stichprobenartigen Untersuchungen offene Mängel nicht zutage treten, werden diese wie verdeckte Mängel behandelt.

  7. Aus dem gleichen Grund bestehen unsere Gewährleistungsansprüche unabhängig davon, ob die Mängel bereits bei Übergabe der verkauften Ware vorlagen.

  8. Alle Verpackungseinheiten bzw. alle Verkaufsverpackungen müssen das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verfallsdatum sowie die Losnummer aufweisen und auf unser Verlangen auch einen EAN-Code. Garantiert wird vom Auftragnehmer, dass die von ihm verwendeten Verpackungsmittel die Qualität der gelieferten Ware nicht negativ beeinflussen. Es wird sichergestellt vom Auftragnehmer, dass die von ihm eingesetzten Verpackungsmittel nach den geltenden Vorschriften entsorgungsfähig sind. Der Auftragnehmer hat die Verpackungsmittel auf unsere erste Aufforderung hin zurückzunehmen und auf eigene Kosten bei FMCG Trading abzuholen.

  9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FMCG Trading von deliktischer oder verschuldensunabhängiger Produkthaftung freizustellen, soweit der Verkäufer für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Der Auftragnehmer schließt auf eigenen Kosten eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung ab.

  10. Sofern wir die vom Auftragnehmer an FMCG Trading gelieferte und von ihm neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen müssen oder der Kaufpreis FMCG Trading gegenüber gemindert wird, beträgt die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer fünf Jahre, beginnend mit der Ablieferung der Sache bei FMCG Trading (§ 478 BGB).

  11. Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang.

  12. Ist der Auftragnehmer für einen Produktfehler verantwortlich, hat er FMCG Trading insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, da der Auftragnehmer dem Dritten gegenüber unmittelbar haftet.

 

§ 7 - Schutzrechte

 

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FMCG Trading von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen FMCG Trading wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von Schutzrechten erheben, und FMCG Trading von allen notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen Inanspruchnahmen zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

  2. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die gelieferten Waren für den Verkauf auf dem Markt des Europäischen Wirtschafsraums geeignet und auf diesem Markt frei verkäuflich sind

  3. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, insbesondere keine Marken-, Design-, Patent- oder Urheberrechte.

  4. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die gelieferten Waren von dem Inhaber gewerblicher Schutzrechte, insbesondere von Marken, oder mit dessen Zustimmung innerhalb der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums in den Markt gebracht wurden, und zwar insbesondere auch für Waren, die der Auftragnehmer nicht vom Rechtinhaber selbst gekauft hat.

 

§ 8 - Eigentumsvorbehalt

 

  1. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers - gleich welcher Art - sind ausgeschlossen.
    Der Auftragnehmer sichert zu, dass die jeweiligen Waren sein uneingeschränktes Eigentum und nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

 

§ 9 - Abtretung

 

  1. Der Auftragnehmer darf seine Forderungen gegen FMCG Trading nur mit unserer Zustimmung an Dritte abtreten.

 

§ 10 - Aufrechnung

 

  1. Gegen die Forderungen von FMCG Trading kann nur mit fälligen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind

 

§ 11 - Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers

 

  1. Die Ausübungen von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten FMCG Trading gegenüber ist nur statthaft, wenn die Gegenansprüche des Auftragnehmers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind; gleiches gilt, soweit das Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 12 - Rücktritt vom Vertrag

 

  1. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftragnehmers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, insbesondere gelangen Wechsel oder Schecks zu Protest oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet, so ist die FMCG Trading berechtigt, angemessen Sicherheit zu verlangen; kommt der Auftragnehmer diesem Begehren nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

  2. Das Rücktrittsrecht gilt nach unserer Wahl für den gesamten Vertrag oder für den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Durch die Ausübung dieses vertraglichen Rücktrittsrechts werden FMCG Trading gesetzlich oder vertraglich zustehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung nicht ausgeschlossen.

§ 13 - Erfüllungsort

 

  1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist der Geschäftssitz oder der Ort, an den der Auftragnehmer die Ware vereinbarungsgemäß zu liefern hat. Der Erfüllungsort für unsere Zahlungen sowie für Zahlungen des Auftragnehmers ist unser Geschäftssitz. Satz 1 und 2 gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.

 

§ 14 - Gerichtsstand, Anwendbares Recht

 

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, den Auftragnehmer an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.

  2. Diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen FMCG Trading und dem Auftragnehmer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

bottom of page